- A. Geltungsbereich
- B. Arbeitsverhältnis
- C. Arbeitszeit
- D. Arbeitszeitflexibilität
- E. Lohn
- F. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- G. Lohnzuschläge und Zulagen
- H. Sozialversicherungen
- I. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- J. GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- K. Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Kontrolle und Audit (Vollzugssäule 1)
- 45. Das Qualitätslabel für kontrollierte und auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellenkontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 3)
- 51. Erhebung des Vollzugs- und Bildungskostenbeitrages
- 52. Qualitätsmessung (Vollzugssäule 4)
- L. Vollzugs- und Bildungsfonds
- M. Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechnungsformeln für Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. [aufgehoben]
- 11. Mitarbeiterkategorien
33. Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung von gesetzlichen Pflichten
Mitarbeitende haben während der Dauer der Rekrutenschule sowie während der Grundausbildung Zivilschutz Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):
- Ledige 50 %
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 80 %
Leistete der Mitarbeitende den Militärdienst an einem Stück (Durchdiener) oder wechselt er von der Rekrutenschule in einen Beförderungsdienst (z.B. Unteroffiziersschule), so bestimmt sich sein Anspruch nach Abschluss der Grundausbildung nach Art. 33b.
Mitarbeitende haben während der Dauer der übrigen, nicht in Art. 33a genannten obligatorischen Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätzen in Friedenszeiten Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):
Ledige ohne Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100 %
- Ab 5. Woche 50 %
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100 %
- Ab 5. Woche 80 %
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a OR bleibt vorbehalten.
Abwesenheiten nach Artikel 33 GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.
Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgebenden zu.