02. Betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgebenden und die Mitarbeitenden der Holzbaubranche. Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) ausführen. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:

  • herstellen und/oder montieren von Holzsystembauelementen;
  • herstellen und/oder montieren von holzbauspezifischen Raummodulen;
  • herstellen und/oder montieren von temporären Holzbauten;
  • holzbauspezifische Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
  • holzbauspezifische Abbundleistungen;
  • holzbauspezifische Unterkonstruktionen;
  • holzbauspezifische Wärmedämmungen;
  • holzbauspezifische äussere und innere Bekleidungen;
  • holzbauspezifische Treppen;
  • Instandhaltung, Sanierung, Reparaturen und Instandsetzung von Holzbauteilen und Leistungen aus holzspezifischen Tätigkeiten;
  • Montieren von Energiepanels als ergänzende Bestandteile von Holzbausystemen.

Arbeitgebende (Betriebe und Betriebsteile), die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:

  • Herstellung und/oder Verkauf von Halbfertigprodukten (z.B. Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, Holzwerkstoffplatten) sowie standardisierten Bauteilen in Holz;
  • Herstellung von Holzbautragwerken (Ingernieurholzbau)
  • Weiterveredelung von Halbfertigprodukten in einem Holzindustrie- oder Handelsbetrieb;
  • Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;
  • Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden;
  • Herstellung und/oder Montage von Messe- und Verkausständen und Ladenbau

Bei Herstellung und Montage von Halbfertigprodukten, standardisierten Bauteilen in Holz und Holzbautragwerken sowie nur Montage dieser Produkte gilt Artikel 2a. 

Der GAV schliesst angegliederte Betriebsteile von Unternehmen gesamtheitlich ein. Ausnahme bilden Betriebsteile, die einem anderen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Soll ein Betriebsteil, welcher keinem anderen GAV unterstellt ist, vom GAV Holzbau ausgenommen werden, muss dies der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) schriftlich zur Genehmigung unterbreitet werden.

Personalausleihfirmen sind dem GAV Holzbau im Rahmen von Artikel 20 AVG unterstellt, soweit ihre Mitarbeitenden in Holzbauunternehmungen arbeiten.

Für Firmen und deren Mitarbeitende mit Sitz im Ausland gilt der GAV Holzbau ab dem 1. Arbeitstag in der Schweiz. Gesetzesgrundlage bilden das Gesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeinehmenden (EntsG) und die dazugehörende Verordnung (EntsV). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der da zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1, sowie ihre Mitarbeitenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV- Bestimmungen ist die Schweizerische Paritätische Berufskommission des GAV zuständig.

Bei sich konkurrenzierenden Gesamtarbeitsverträgen entscheidet im Streitfall die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) über die Vertragsunterstellung. Kann durch die Entscheidung der SPBH keine Einigkeit erzielt werden, müssen Streitigkeiten auf dem ordentlichen Zivilprozessweg ausgetragen werden.