32. Kurzabsenzen

Gleichgestellt sind in Art. 32b den Ehepartnern die Lebenspartner, den leiblichen Eltern die Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie den leiblichen Kindern die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

  • Eigene Hochzeit 2 Tage
  • Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
  • Wohnungswechsel, Maximum einmal pro Jahr 1 Tag
  • Todesfälle:
    Ehepartner oder -partnerin 3 Tage
    Eigene Kinder 3 Tage
    Eltern 3 Tage
    Geschwister 2 Tage
    Grosseltern 1 Tag
    Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 1 Tag

Pflege eigener, kranker Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann gemäss OR 329 h/324a.

Auf die Entschädigung besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist.

Werden Mitarbeitende aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihnen der Arbeitgebende für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Basis dazu bildet Artikel 324a OR, soweit nicht Artikel 37 oder 38 GAV anwendbar sind.

Kurzabsenzen und Absenzen nach Artikel 32c GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.

Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 329g OR. Während des Vaterschaftsurlaubs (Bezug innert sechs Monaten nach der Geburt) erhält der Mitarbeitende für die Dauer von zwei Wochen (10 Arbeitstage bei 100% Pensum) den Lohn, sofern der Anspruch auf die EO-Entschädigung besteht. Die Entschädigung der EO steht dem Arbeitgeber zu. Hat der Mitarbeitende aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf EO-Entschädigung, so erhält er für die Dauer von vier Tagen (bei 100% Pensum) den Lohn, sofern der Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 329g OR effektiv bezogen wird und ihm ein Lohnausfall entsteht.