31. Anspruch auf den 13. Monatslohn und Regeln der Auszahlung

Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, wird dem Mitarbeitenden Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.

Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden dem Mitarbeitenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8.33 % des im Kalenderjahr bezogenen Lohns vergütet.

Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.