Häufige Fragen

Darf der Militärdienst als "Gesamtereignis" betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?

Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.

Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?

Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.

Sind dem Mitarbeiter für die Dauer seiner militärischen Dienstleistungen EO-Beiträge auszuzahlen?

Nein, grundsätzlich ist dem Mitarbeiter während der Zeit seiner militärischen Dienstleistungen der ihm nach GAV - resp. bei Besserstellung nach Arbeitsvertrag - geschuldete Lohn zu bezahlen. Übersteigen die EO-Beiträge den nach GAV geschuldeten Lohn, so ist dem Mitarbeiter Lohn in Höhe der EO-Beiträge zu bezahlen. Diese Regelung gilt für sämtliche militärischen Dienstleistungen. Ein Anteil 13. Monatslohn ist auf dem ausbezahlten Lohn und einer allfälligen Differenz zwischen den tieferen EO-Beiträgen und dem geschuldeten Lohn geschuldet. Auf den EO-Beiträgen wird kein Anteil 13. Monatslohn geschuldet, da dieser bereits in den Taggeldern enthalten ist.