- A. Geltungsbereich
- B. Arbeitsverhältnis
- C. Arbeitszeit
- D. Arbeitszeitflexibilität
- E. Lohn
- F. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- G. Lohnzuschläge und Zulagen
- H. Sozialversicherungen
- I. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- J. GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- K. Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Kontrolle und Audit (Vollzugssäule 1)
- 45. Das Qualitätslabel für kontrollierte und auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellenkontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 3)
- 51. Erhebung des Vollzugs- und Bildungskostenbeitrages
- 52. Qualitätsmessung (Vollzugssäule 4)
- L. Vollzugs- und Bildungsfonds
- M. Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechnungsformeln für Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. [aufgehoben]
- 11. Mitarbeiterkategorien
29. Mindestlohnanpassungen
Anpassungen der Mindestlöhne werden durch die Vertragspartner bis spätestens 30. September des laufenden Jahres festgelegt. Die Lohnanpassungen bei den Mitarbeitenden erfolgen jeweils per 1. Januar des Folgejahres oder spätestens mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Mindestlöhne durch den Bundesrat.
Lohnanpassungen durch Veränderungen der Erfahrung in Funktion erfolgen per 1. Januar des nächsten Jahreswechsels.
Lohnanpassungen infolge Fortbildung und/oder Funktionswechsel erfolgen zum jeweiligen Zeitpunkt unter dem Jahr.