- A. Geltungsbereich
- B. Arbeitsverhältnis
- C. Arbeitszeit
- D. Arbeitszeitflexibilität
- E. Lohn
- F. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- G. Lohnzuschläge und Zulagen
- H. Sozialversicherungen
- I. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- J. GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- K. Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Kontrolle und Audit (Vollzugssäule 1)
- 45. Das Qualitätslabel für kontrollierte und auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellenkontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 3)
- 51. Erhebung des Vollzugs- und Bildungskostenbeitrages
- 52. Qualitätsmessung (Vollzugssäule 4)
- L. Vollzugs- und Bildungsfonds
- M. Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechnungsformeln für Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. [aufgehoben]
- 11. Mitarbeiterkategorien
43. Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugs- und Bildungsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von den Sozialpartnern gemeinsam oder vom Staat übertragener Aufgaben.
Zu diesem Zweck trifft die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) sämtliche Massnahmen, die nötig sind. Die SPBH ist insbesondere dazu berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und für die Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen einzuleiten sowie Zivilprozesse, Verwaltungs- und Strafverfahren zu führen.
Im Falle eines gesamtarbeitsvertragslosen Zustandes trifft sie sichernde und interimistische Massnahmen, mit Blick auf die Weiterführung der Hauptfunktionen nach Beseitigung des vertragslosen Zustandes. Dazu nutzt sie den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Rahmen mit Rücksicht auf alle Betroffenen.
Die zuständigen Organe erlassendie erforderlichen Reglemente und Weisungen.