50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 3)

Werden Vertragsverstösse festgestellt, entscheidet der Vorstand der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) über die Höhe von Konventionalstrafen nach den Kriterien von Anhang 9. Sanktionen nach GAV-Anhang 9 können auch ausgesprochen werden, wenn ein unterstellter Betrieb oder ein Personalverleiher die Mitwirkungspflicht verletzt oder eine rechtmässig angeordnete Kontrolle verweigert.