Häufige Fragen

Besteht in jedem Fall Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob und wann er bezogen wird?

Bei Geburt, Heirat und Todesfall hat der Mitarbeiter ereignisgebunden Anspruch auf die entsprechende freie Zeit und deren Vergütung, sofern er diese auch in Anspruch nimmt. Absenzen zur Pflege eigener Kinder und zum Wohnungswechsel werden nur vergütet, wenn sie bei Anfall des Ereignisses bezogen werden.

Fallen unter Lebenspartner und -partnerinnen auch gleichgeschlechtliche Paare?

Ja. Unter Lebenspartner- und -partnerinnen sind gleichgeschlechtliche wie auch gemischtgeschlechtliche Paare bzw. Konkubinate zu verstehen. 

Welchen Anspruch haben Teilzeitmitarbeiter hinsichtlich Entschädigung von Kurzabsenzen?

Der Anspruch hängt davon ab, ob mit dem Mitarbeiter ein regelmässiges Arbeitspensum und/oder fixe Arbeitstage vereinbart wurden. Sind fixe Tage vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf vollständige Vergütung der üblicherweise auf einen solchen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit. Ist eine regelmässige Arbeitsleistung, jedoch kein fixer Arbeitstag vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung der Kurzabsenzen prozentual nach Massgabe des vereinbarten Beschäftigungsgrades. Die Entschädigung von Kurzabsenzen ist betriebseinheitlich zu regeln.