Newsticker
Informationen, Neuigkeiten und Tipps rund um die Sozialpartnerschaft, den GAV Holzbau und Branchenlösungen Holzbau Plus sowie Holzbau Vital.
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Holzbau Vital | Kollektive Absturzsicherung
Kollektive Schutzmassnahmen schützen alle Personen im Gefahrenbereich und nicht wie bei den persönlichen Schutzmassnahmen nur eine einzelne Person. Der kollektive Schutz ist daher viel effektiver und auf jeden Fall dem persönlichen Schutz (PSA und PSAgA) vorzuziehen. Auf dem neuen Plakat «kollektive Absturzsicherungen» von Holzbau Vital sind für Sie die wichtigsten Regeln zu den für den Zimmermann relevanten Massnahmen zusammengefasst. Die Präsentation dazu und alle Informationen zu weiteren Aktionen von Holzbau Vital finden Sie hier.
Im Jahresbericht 2020 der SPBH finden Sie interessante Auswertungen.
Eine Auswertung der bei Betriebskontrollen festgestellten materiellen Umsetzungsfehler für die Jahre 2008 bis 2019 zeigt Erfreuliches: Die Minderzahlungen (in Prozent der Lohnsumme) bei Schweizer Holzbauunternehmen sind unabhängig von der Betriebsgrösse erkennbar gesunken.
Interessieren Sie weitere Statistiken zu Kontrollen oder aus dem GAV-Vollzug? Der nun vorliegende Jahresbericht 2020, welcher demnächst an alle unterstellten Betriebe verschickt wird, informiert zu diesem und weiteren Themen, welche die SPBH im vergangenen Jahr beschäftigt haben. Den Jahresbericht finden Sie hier.
Erfolgreich mit Qualitätslabel Holzbau Plus
Die Holzbaubranche entwickelt sich stetig weiter. Dabei erfolgreich bleibt, wer sich den Herausforderungen stellt und die veränderten Anforderungen angeht.
Tun Sie es den Holzbau Plus Betrieben gleich. Tragen Sie mit dem Qualitätslabel Ihre Fähigkeiten nach aussen. Zeigen Sie, dass Sie ein ausgezeichneter Betrieb sind.
Melden Sie sich noch heute an. Ob kleiner, mittlerer oder grosser Betrieb - setzen Sie auf das Qualitätslabel Holzbau Plus!
GAV Holzbau – Übergangsregelung Vaterschaftsurlaub
Am 1. Januar 2021 ist die neue gesetzliche Regelung zum Vaterschaftsurlaub in Kraft getreten. Mit der bestehenden GAV-Regelung bestehen deshalb zwei Bestimmungen, deren Beziehung zueinander nicht geklärt ist.
Die Sozialpartner haben sich nun auf eine Übergangsregelung ((Verlinkung auf Schreiben)) bis zum Vorliegen eines revidierten Gesamtarbeitsvertrages verständigt. Demzufolge wird die EO-Entschädigung für den 10tägigen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an den Mitarbeitenden weitergeleitet und der Arbeitgeber zahlt für diese Zeit die Differenz zwischen der EO-Entschädigung und dem vollen Lohn.
Die Übergangslösung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021, weshalb die Betriebe gebeten sind, dies bei betroffenen Mitarbeitenden allenfalls nachträglich anzupassen.
Der Rechtsdienst der SPBH steht Ihnen zu diesen und anderen Themen im Bereich GAV Umsetzung und Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
Tipp zur Umsetzung des GAV – Flexibilisierungsmöglichkeiten Arbeitszeit
Der GAV Holzbau bietet verschiedene Flexibilisierungsmöglichkeiten, insbesondere auch im Bereich Arbeitszeit. Ein Beispiel dafür ist das sogenannte «Gleitstundenäufnungsgesuch». Wünscht ein Mitarbeiter einen längeren Arbeitsunterbruch – beispielsweise für eine geplante Reise oder eine Weiterbildung – mit Gleitstunden zu kompensieren, kann ein Betrieb ein Gesuch um zeitweilige Erhöhung des Gleitstundensaldos stellen. Sind die dafür definierten Voraussetzungen von Art. 18g GAV erfüllt und wird das Gesuch genehmigt, können die zulässigen Gleitstundensaldi im Umfang der akzeptierten Stunden überschritten werden, ohne dass für die entstehenden Mehrstunden Zuschläge anfallen.
In diesen und anderen Fragen im Zusammenhang mit den Flexibilisierungsmöglichkeiten im GAV Holzbau berät Sie der Rechtsdienst der SPBH gerne.
Die ISAB-Plattform steht neu auch Entsendebetrieben offen
Mit Beschluss vom 17. März 2021 hat die Mitgliederversammlung von ISAB deren Reglemente «GAV-Bescheinigung» und «ISAB-Card» soweit angepasst, dass eine Aufnahme von Entsendebetrieben auf der ISAB-Plattform möglich ist. Ähnlich der «GAV-Bescheinigung» für Schweizer Branchenbetriebe können Entsendebetriebe einen «Nachweis Entsendekontrollen» beantragen. Dabei wird auf Informationen aus Kontrollen der Paritätischen Kommissionen abgestützt. Diese Änderungen treten per 1. April 2021 in Kraft.
Weitere Informationen sind auf der Website der SPBH im Bereich «Entsendebetriebe» oder direkt auf der ISAB-Plattform erhältlich, wo sich interessierte Entsendebetriebe anmelden können.
Schulungen Gesamtarbeitsvertrag Holzbau 2021
Die Termine für die Schulungen GAV-Holzbau 2021 stehen fest. Mit Hilfe von praxisnahen Fallbeispielen, welche gemeinsam gelöst und diskutiert werden, haben Sie die Möglichkeit im Rahmen eines Grundkurses am Morgen und/oder eines Aufbaukurses am Nachmittag, Ihr Wissen im Zusammenhang mit der Auslegung und Umsetzung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen zu erweitern.
Mehr Informationen zu den Schulungen finden Sie hier. Die Anmeldung kann über den Bildungskalender oder mittels Anmeldetalon erfolgen.
Unterstellung der Ehefrauen von Betriebsinhabern
In letzter Zeit haben sich Fragen zur Unterstellung der Ehefrauen von Betriebsinhabern gehäuft. Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass auch die Ehegattin dem GAV Holzbau grundsätzlich unterstellt ist. Sollte sie jedoch eine geschäftsleitende Funktion innehaben oder die einzige Angestellte sein, ist sie vom GAV ausgenommen. Diese und andere Fragen und Antworten finden Sie auf unserer FAQ-Liste.
Holzbau Vital | Aktion PSA
Die Ausbildung und Information von Mitarbeitenden ist ein wirkungsvolles Mittel, um Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und somit viel Leid und Kosten zu sparen.
Mit der Aktion PSA stellt Holzbau Vital kurze, ca. 30 minütige Schulungen mit Präsentationen und dazugehörigen Testfragen zur Verfügung. Zusätzlich können nach erfolgter Schulung pro Mitarbeiter Sicherheitsartikel im Wert von Fr. 50.- bezogen werden.


Information Kuzrarbeit
Die von der Arbeitslosenkasse bezahlte Kurzarbeitsentschädigung ist Teil der SUVA-pflichtigen Lohnsumme.
Gemäss GAV-Artikel 53d werden die Beiträge in den Vollzugs- und Bildungsfonds für als dem GAV Holzbau unterstellt erfasste Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz und deren Mitarbeitende auf der Basis der SUVA-pflichtigen Lohnsumme bemessen. Aus diesem Grund kann die Kurzarbeit nicht als Drittleistung geltend gemacht werden.