Häufige Fragen

Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?

Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.