Häufige Fragen

Auf welchen Mindestlohn hat ein Schreiner oder Dachdecker Anspruch?

Ein gelernter Schreiner ist ungeachtet dessen, ob er Zimmermann oder Schreiner eingesetzt wird - höhere Funktionen vorbehalten - als gelernter Zimmermann mit den entsprechenden Erfahrungsjahren einzustufen. Bei der Berechnung der Erfahrungsjahre werden diejenigen Erfahrungsjahre, welche der betreffende Mitarbeiter in der Funktion als Schreiner bzw. als Zimmermann gemacht hat, vollumfänglich angerechnet.

Ein gelernter Dachdecker ist ebenfalls als gelernter Zimmermann einzustufen. Bei der Berechnung der Erfahrungsjahre werden jedoch diejenigen Erfahrungsjahre, welche er in der Funktion als Zimmermann gemacht hat, vollumfänglich angerechnet und diejenigen, welche er in der Funktion als Dachdecker gemacht hat, zur Hälfte berücksichtigt. Dabei werden halbe Jahre aufgerundet (z.B. Der Mitarbeiter hat 3 Erfahrungsjahre als Dachdecker. 3:2=1.5, 1.5 wird auf 2 Erfahrungsjahre aufgerundet). Diese Berechnung erfolgt bei Eintritt in einen Holzbaubetrieb. Danach zählen die Erfahrungsjahre während der Anstellung im Holzbaubetrieb voll, unabhängig davon, ob er als Dachdecker oder als Zimmermann eingesetzt wird. 

Haben Schreinerlernende den gleichen Anspruch auf Lohn wie Holzbaulernende?

In Mischbetrieben, die ganz dem GAV Holzbau unterstellt sind, unterstehen auch Schreinerlernende dem GAV Holzbau. Eine Ausnahme gilt lediglich bezüglich der Mindestlohnvorgaben. Diesbezüglich wird auf die Empfehlungen des VSSM verwiesen.

Muss der Lohn bei einem krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähigen Mitarbeiter an neu geltende Mindestlöhne angepasst werden?

Während krankheits- oder unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit ist keine Anpassung des aktuellen Lohnes vorzunehmen. Eine Anpassung des Lohnes an einen während der Arbeitsunfähigkeit allgemeinverbindlich werdenden höheren Mindestlohn ist erst vorzunehmen, wenn der Mitarbeiter wieder
(teil-)arbeitsfähig ist. 

Unterstehen auch KV- oder Hochbauzeichner-Lernende, welche in Holzbaubetrieben die Lehre absolvieren, dem GAV?

Auch KV- und Hochbauzeichner-Lernende unterstehen grundsätzlich dem GAV Holzbau. Allerdings gelten für sie keine verbindlichen Mindestlohnvorschriften, sondern die entsprechenden Empfehlungen des Kaufmännischen Verbandes Schweiz respektive des massgebenden Branchenverbandes.

Wie müssen Mitarbeiter in die Kategorien des GAV eingestuft werden?

Die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Lohnkategorie ist bei Weiterbildungen mit eidgenössischem Abschluss ab Stufe Polier zwingend. Bei der Weiterbildung zum Vorarbeiter (Verbandsausbildung oder eidg. Prüfung) ist neben der erfolgreich bestandenen Prüfung Voraussetzung, dass der Mitarbeitende auch in dieser Funktion beschäftigt wird. Die Grundlage zur Beurteilung bilden der Einzelarbeitsvertrag und die tatsächlich ausgeführte Funktion im Betrieb.

Wie sind Magaziner und Mitarbeiter, welche Materialrüstarbeiten verrichten, einzustufen?

Es ist darauf abzustellen, ob es sich um einen gelernten Zimmermann handelt. Als solcher hätte er Anspruch auf den Mindestlohn eines Holzbau-Fachmannes/Zimmermannes. Ein Ungelernter oder Absolvent einer branchenfremden Lehre wäre demgegenüber als Holzbau-Arbeiter einzustufen.

Wie sind Mitarbeiter einzustufen, welche eine Anlehre absolvieren oder absolviert haben?

Wer eine Anlehre absolviert, hat Anspruch auf den Lohn eines Holzbearbeiter-Lernenden EBA im entsprechenden Lehrjahr. Nach abgeschlossener Anlehre fallen die angelernten Mitarbeiter in die Kategorie Holzbearbeiter EBA.