Häufige Fragen

Auf welchen Mindestlohn hat ein Schreiner oder Dachdecker Anspruch?

Ein gelernter Schreiner ist ungeachtet dessen, ob er Zimmermann oder Schreiner eingesetzt wird - höhere Funktionen vorbehalten - als gelernter Zimmermann mit den entsprechenden Erfahrungsjahren einzustufen. Bei der Berechnung der Erfahrungsjahre werden diejenigen Erfahrungsjahre, welche der betreffende Mitarbeiter in der Funktion als Schreiner bzw. als Zimmermann gemacht hat, vollumfänglich angerechnet.

Ein gelernter Dachdecker ist ebenfalls als gelernter Zimmermann einzustufen. Bei der Berechnung der Erfahrungsjahre werden jedoch diejenigen Erfahrungsjahre, welche er in der Funktion als Zimmermann gemacht hat, vollumfänglich angerechnet und diejenigen, welche er in der Funktion als Dachdecker gemacht hat, zur Hälfte berücksichtigt. Dabei werden halbe Jahre aufgerundet (z.B. Der Mitarbeiter hat 3 Erfahrungsjahre als Dachdecker. 3:2=1.5, 1.5 wird auf 2 Erfahrungsjahre aufgerundet). Diese Berechnung erfolgt bei Eintritt in einen Holzbaubetrieb. Danach zählen die Erfahrungsjahre während der Anstellung im Holzbaubetrieb voll, unabhängig davon, ob er als Dachdecker oder als Zimmermann eingesetzt wird. 

Müssen mit allen Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge geschlossen werden?

Ja, ausnahmslos, auch mit Teilzeitbeschäftigten, Praktikanten, Aushilfskräften, mit Lernenden und mit leistungsschwachen Mitarbeitern, für die ein bewilligtes Minderleistungsgesuch vorliegt.

Wie müssen Mitarbeiter in die Kategorien des GAV eingestuft werden?

Die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Lohnkategorie ist bei Weiterbildungen mit eidgenössischem Abschluss ab Stufe Polier zwingend. Bei der Weiterbildung zum Vorarbeiter (Verbandsausbildung oder eidg. Prüfung) ist neben der erfolgreich bestandenen Prüfung Voraussetzung, dass der Mitarbeitende auch in dieser Funktion beschäftigt wird. Die Grundlage zur Beurteilung bilden der Einzelarbeitsvertrag und die tatsächlich ausgeführte Funktion im Betrieb.

Wie sind Mitarbeiter einzustufen, welche eine Anlehre absolvieren oder absolviert haben?

Wer eine Anlehre absolviert, hat Anspruch auf den Lohn eines Holzbearbeiter-Lernenden EBA im entsprechenden Lehrjahr. Nach abgeschlossener Anlehre fallen die angelernten Mitarbeiter in die Kategorie Holzbearbeiter EBA.