Häufige Fragen

Darf ein Praktikant im Sinne von Art. 25e GAV länger als die in dieser Bestimmung vorgesehenen Dauer als Praktikant beschäftigt werden?

Grundsätzlich darf ein Mitarbeitender nach Art. 25e GAV maximal ein Jahr als Praktikant beschäftigt werden. Dabei muss das Praktikum nicht am Stück absolviert werden. Das Praktikum kann somit auch unterteilt werden, wobei die Praktikumsdauer insgesamt nicht länger als ein Kalenderjahr (2'190 Stunden) dauern darf. Eine Verlängerung des Praktikums ist jedoch möglich, wenn ein Mitarbeiter z.B. aufgrund einer längeren Abwesenheit infolge einer Krankheit während des Praktikums das Praktikum nicht absolvieren kann. Das Praktikum kann in solch einem Fall um die Dauer der Abwesenheit verlängert werden. Die effektive Praktikumsdauer darf jedoch auch hier nicht länger als ein Kalenderjahr dauern. Bei Absolvierung einer länger als ein Kalenderjahr dauernden bzw. berufsbegleitenden Fort- oder Weiterbildung wird die Praktikumsdauer ebenfalls, unabhängig von der Art der Fort- oder Weiterbildung, auf maximal ein Kalenderjahr begrenzt. In der restlichen Zeit sind sie mindestens zum Mindestlohn gemäss massgeblicher GAV-Funktion mit den jeweiligen Erfahrungsjahren einzustufen. 

Es geht um Jugendliche, welche in Holzbaubetrieben im Rahmen eines Brückenangebotes, Praktika (zwischen Abschluss der obligatorischen Schule und Lehrbeginn) absolvieren. Praktikanten in Ausbildung i.S.v. Art. 3b GAV sind dem Lohnsystem gemäss den Art. 26-30 GAV nicht unter-stellt. Sind Jugendliche in Brückenangeboten ebenfalls unter diese Kategorie zu subsumieren oder unterstehen sie dem Lohnsystem des GAV?

Diese Fälle fallen nicht unter Art. 25e GAV. Ist vorgesehen, sie unter dem Mindestlohn zu entschädigen, ist vorgängig ein Minderleistungsgesuch nach Art. 05b GAV bei der SPBH einzureichen.

Wie hoch ist der Lohn für einen Praktikanten?

Der Lohn für Praktikanten in Ausbildung gemäss Art. 25e GAV und bei Kurzzeitanstellungen nach Art. 25f GAV kann zwischen dem Arbeitgebenden und dem Mitarbeiter in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Dies gilt auch bei Anstellung von Schnupperlernende. Für die Festsetzung des Lohnes für Praktikanten wird auf die Empfehlungen auf der Homepage der SPBH verwiesen. In diesen Fällen steht es dem Betrieb frei, welchen Lohn er zahlen möchte. In allen anderen Fällen muss der Mitarbeiter nach einer Funktionsstufe gemäss dem GAV eingestuft und entlöhnt werden.