Häufige Fragen

Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo im gegenseitigen Einvernehmen für ein spezielles Projekt (z.B. privates Bauprojekt) vorübergehend überschritten werden, ohne dass die Mehrstunden zuschlagspflichtig werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf begründeten Wunsch des Mitarbeiters ist es im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Vorschriften möglich, den maximal zulässigen Gleitstundensaldo zu überschreiten, ohne dass ein Zeit- oder Lohnzuschlag von 25 % anfällt. Dafür muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, welche folgende Punkte umfasst:

  • Definition des Projektes, für welches Gleitstunden gesammelt werden
  • Zeitraum, in welchem die Gleitstunden angesammelt werden, und Zeitraum, in welchem die angesammelten Gleitstunden kompensiert werden
  • schriftlicher Vermerk, dass nicht kompensierte Gleitstunden nach Ablauf der Befristung mit Lohn- oder Zeit-Zuschlag von 25 % zu entschädigen sind

Das Gesuch ist von der SPBH genehmigen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass nur Gesuche für ein bestimmtes künftiges Projekt und nicht rückwirkend berücksichtigt werden. 

Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleit-stunden ausgeglichen werden?

Nein, das ist nicht zulässig. 

Was geschieht mit den geäufneten Gleitstunden, wenn sich ein Projekt nicht realisieren lässt? Sind auf diesen geäufneten Gleitstunden trotzdem Zuschläge geschuldet?

Der Betrieb hat im Rahmen eines Gleitstundenäufnungsgesuches schriftlich eine Regelung vorzusehen, welche im Falle der Nichtrealisierung des Projektes, für welches unter den Voraussetzungen nach Art. 18g GAV Gleitstunden geäufnet wurden, zur Anwendung gelangt. Auf geäufnete Stunden sind keine Zuschläge geschuldet, wenn das Projekt des Mitarbeiters nicht realisiert werden konnte und dieser im Unternehmen verbleibt. Die Stunden können im vereinbarten Zeitraum kompensiert werden. Kündigt ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, schuldet der Arbeitgeber auf die geäufneten Stunden keine Zuschläge. Kündigt jedoch der Betrieb dem Mitarbeiter, sind Zuschläge auf die geäufneten Stunden geschuldet. 

Was geschieht, wenn ein Be-trieb den genehmigten Stundenrahmen (Gleitstundenäufnungsgesuch) überschreitet? Wird diese Feststellung als Verfehlung gewertet, welches das Unternehmen entsprechend zu entschädigen hat?

Wird der genehmigte Saldo überschritten, wird auf den den genehmigten Saldo übersteigenden Stunden bei einer Kontrolle ein Zuschlag von 25% als Verfehlung ausgewiesen.

Welche Zuschläge sind bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einem Stundensaldo geschuldet, wenn im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnete Stunden vorhanden sind?

Wenn der Mitarbeitende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverthältnisses noch vorhandenen Gleit- und Mehrstunden, die im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnet wurden, ohne Zuschlag auszubezahlen. Wenn der Arbeitgebende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorhandenen Gleit- und Mehrstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten. 

Wie lange darf die Äufnungsperiode für ein Gleitstundenäufnungsgesuch maximal dauern?

Die Äufnungsperiode für Gleitstundenäufnungsgesuche darf maximal 2 Jahre dauern. In begründeten Fällen kann eine längere Äufnungsperiode genehmigt werden (z.B. bei Fortbildungen).