Häufige Fragen

Ab wievielen Wochenstunden haben Personalverleihfirmen ihren Angestellten einen Zuschlag zu entrichten?

Personalverleihbetriebe haben ihren Angestellten die über der wöchentlichen Höchstarbeitzeit gemäss Arbeitsgesetz liegenden Arbeitsstunden (über 50 Wochenstunden hinausgehende Arbeitsstunden) mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen. Darunter ist eine Auszahlung 1:1 erlaubt.

Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo von 100 Plusgleitstunden während der zur Verfügung stehenden Dauer von 14 Wochen für die Kompensation von Mehrstunden überschritten werden?

Gemäss Art.18c GAV müssen Mehrstunden nicht mehr im Folgemonat bereinigt werden, es steht dafür grundsätzlich eine Frist von 14 Wochen zur Verfügung. Der maximal zulässige Saldo von 100 Plusgleitstunden gilt indes - zulässige anderslautende Vereinbarungen vorbehalten - absolut. Über den Saldo von 100 Stunden hinausgehende Mehrstunden sind demzufolge nach wie vor im Folgemonat zu bereinigen.

Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleit-stunden ausgeglichen werden?

Nein, das ist nicht zulässig. 

Sind Zuschläge für Mehrstunden und Zuschläge für Überzeit kumulativ geschuldet?

Nein, die Zuschläge für Überzeit und Mehrstunden sind nicht kumulativ geschuldet. In der Regel sind Überzeitstunden auch gleichzeitig Mehrstunden.

Wann sind Zuschläge für Mehrstunden bei Überschreitung des zulässigen Saldos für Gleitstunden auszuzahlen?

Wird der monatlich oder absolut zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17e oder 17h GAV überschritten, so entstehen Mehrstunden. Wird der absolut zulässige Gleitstundensaldo (100 Stunden) gemäss Artikel 17h GAV überschritten, müssen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Wird der monatlich zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17e GAV überschritten, sollen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat, spätestens innert 14 Wochen mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Ausnahmsweise und in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgebendem und Mitarbeiter können Mehrstunden mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt werden.

Was geschieht mit den geäufneten Gleitstunden, wenn sich ein Projekt nicht realisieren lässt? Sind auf diesen geäufneten Gleitstunden trotzdem Zuschläge geschuldet?

Der Betrieb hat im Rahmen eines Gleitstundenäufnungsgesuches schriftlich eine Regelung vorzusehen, welche im Falle der Nichtrealisierung des Projektes, für welches unter den Voraussetzungen nach Art. 18g GAV Gleitstunden geäufnet wurden, zur Anwendung gelangt. Auf geäufnete Stunden sind keine Zuschläge geschuldet, wenn das Projekt des Mitarbeiters nicht realisiert werden konnte und dieser im Unternehmen verbleibt. Die Stunden können im vereinbarten Zeitraum kompensiert werden. Kündigt ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, schuldet der Arbeitgeber auf die geäufneten Stunden keine Zuschläge. Kündigt jedoch der Betrieb dem Mitarbeiter, sind Zuschläge auf die geäufneten Stunden geschuldet. 

Was geschieht, wenn ein Be-trieb den genehmigten Stundenrahmen (Gleitstundenäufnungsgesuch) überschreitet? Wird diese Feststellung als Verfehlung gewertet, welches das Unternehmen entsprechend zu entschädigen hat?

Wird der genehmigte Saldo überschritten, wird auf den den genehmigten Saldo übersteigenden Stunden bei einer Kontrolle ein Zuschlag von 25% als Verfehlung ausgewiesen.

Welche Arten von Arbeitszeit unterscheidet der GAV Holzbau?

Der GAV Holzbau unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit, Gleitstunden, Mehrstunden und Überzeit.

  • Normalarbeitszeit ist die im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag des Jahres vorgesehene Arbeitszeit. Die Normalabreitszeit ist nicht zuschlagspflichtig.
  • Gleitstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebliche oder nach GAV festgelegte Normalarbeitszeit hinausgehen. Diese Gleitstunden sind nicht zuschlagspflichtig.
  • Mehrstunden sind diejenigen Gleitstunden, die über dem erlaubten Saldo von 10 bzw. 20 Gleitstunden (bei einem Vollzeitpensum) pro Kalendermonat oder über dem maximal zulässigen Saldo von 100 Gleitstunden hinaus geleistet werden. Die Mehrstunden sind zuschlagspflichtig (Zuschlag beträgt 25 %).
  • Überzeit bezeichnet Arbeitsstunden, welche die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz von 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigen. Die entstandene Überzeit ist entweder mit Einverständnis des Mitarbeitenden im Verhältnis 1:1 innerhalb von 14 Wochen zu kompensieren oder ein Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten. 

Welche Zuschläge sind bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einem Stundensaldo geschuldet, wenn im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnete Stunden vorhanden sind?

Wenn der Mitarbeitende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverthältnisses noch vorhandenen Gleit- und Mehrstunden, die im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnet wurden, ohne Zuschlag auszubezahlen. Wenn der Arbeitgebende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorhandenen Gleit- und Mehrstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten. 

Wie sind Gleitstunden zu behandeln, welche aufgrund einer Pensumsreduktion plötzlich zu Mehrstunden werden?

Wenn ein Mitarbeitender sein Arbeitspensum reduziert und dadurch der bestehende Gleitstundensaldo mit dem neuen reduzierten Pensum über dem maximal zulässigen Gleitstundensaldo liegt, sollen die darüberliegenden Stunden (ohne Zuschlag) kompensiert werden. Eine Auszahlung ist zum nächsten regulären Stundenauszahlungszeitpunkt möglich. Diese Stunden sind nicht zugschlagspflichtig.