Häufige Fragen

Darf der erste Tag der Krankheit (Karenztag) ohne Lohnanspruch mit Gleitstunden verrechnet werden?

Gemäss GAV besteht für den ersten Krankheitstag (Karenztag) kein Lohnanspruch und dafür erfolgt eine Stundengutschrift von entweder 8.4 bzw. die für diesen Tag nach Jahresarbeitszeitkalender vorgesehenen Stunden. Ab dem zweiten Tag hat der Mitarbeiter Anspruch auf 80 % des vereinbarten Bruttolohnes.

Unter folgenden Voraussetzungen können dem Mitarbeiter für den Karenztag 100 % Lohn bezahlt und dafür keine Stunden gutgeschrieben werden.

Ab dem zweiten Krankheitstag kann dem Mitarbeiter 100 % Lohn bezahlt und dafür 80 % von entweder 8.4 Stunden oder der für den entsprechenden Tag im Jahresarbeitszeitkalender aufgeführten Sollzeit gutgeschrieben werden:

  • nur für die Dauer von Karenztag und Aufschubzeit (max. 30 Tage)
  • Mitarbeiter muss der Kompensation zustimmen
  • Ein Minusgleitstundensaldo ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Es ist zu beachten, dass auf sämtlichen Lohnzahlungen ein Anteil 13. Monatslohn geschuldet ist. 

Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleit-stunden ausgeglichen werden?

Nein, das ist nicht zulässig. 

Dürfen mehr Gleitstunden als das aktuelle Guthaben (bis max. -50 Stunden) ausbezahlt werden?

Nein. Es dürfen keine Auszahlungen über das tatsächlich bestehende Stundenguthaben hinaus und damit bis in den Negativbereich ausbezahlt werden. 

Können bei Saisonnier-Arbeitsverhältnissen Gleitstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses (z.B. Ende Oktober) ausbezahlt werden oder können diese Gleitstunden über-tragen werden? Dabei würde der betroffene Mitarbeiter im Frühling (z.B. März) mit einem positiven Saldo starten. Ist bei einer allfälligen Auszahlung der Stunden ein Zuschlag von 25% geschuldet?

Es gibt für Saisonnier-Arbeitsverhältnisse keine Ausnahmeregelung. Wird ein solches Arbeitsverhältnis beendet und sind an dessen Ende Gleitstunden übriggeblieben, sind diese mit entsprechendem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Wie ist mit am Ende der Lehre bestehenden positiven Gleitstundensaldi (und allfälligen Ferienguthaben) umzugehen?

Grundsätzlich sollen bis Lehrende positive Gleitstunden kompensiert und ein bestehendes Ferienguthaben bezogen werden. Bei Lernenden, welche in ein ordentliches Arbeitsverhältnis übernommen werden, dürfen bei Lehrende maximal 50 positive Gleitstunden ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Ein allfällig noch bestehendes Ferienguthaben darf demgegenüber nicht durch Geldzahlung abgegolten werden. Lohnabzüge für negative Ferien- oder Gleitstundensaldi sind nicht zulässig.