Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber die Kompensation von Gleitstunden über das Mittel der zusätzlichen Betriebsferien anordnen?

Ja, grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber bei betrieblicher Notwendigkeit frei, für sämtliche Mitarbeiter kollektiv die Kompensation von Gleitstunden über die Anordnung von Betriebsferien durchzusetzen. Diese Betriebsferien sind den Mitarbeitern zusätzlich zu gewähren und nicht mit dem vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Ferienanspruch zu verwechseln. An die „betriebliche Notwendigkeit“ sind hohe Anforderungen zu stellen, da durch die Anordnung von Betriebsferien zur Durchsetzung der Kompensation von Gleitstunden das individuelle Mitspracherecht des Mitarbeiters nach Art. 18a GAV bei der Festlegung seiner Kompensationszeiten eingeschränkt wird.

Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleit-stunden ausgeglichen werden?

Nein, das ist nicht zulässig.