Häufige Fragen

Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo im gegenseitigen Einvernehmen für ein spezielles Projekt (z.B. privates Bauprojekt) vorübergehend überschritten werden, ohne dass die Mehrstunden zuschlagspflichtig werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf begründeten Wunsch des Mitarbeiters ist es im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Vorschriften möglich, den maximal zulässigen Gleitstundensaldo zu überschreiten, ohne dass ein Zeit- oder Lohnzuschlag von 25 % anfällt. Dafür muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, welche folgende Punkte umfasst:

  • Definition des Projektes, für welches Gleitstunden gesammelt werden
  • Zeitraum, in welchem die Gleitstunden angesammelt werden, und Zeitraum, in welchem die angesammelten Gleitstunden kompensiert werden
  • schriftlicher Vermerk, dass nicht kompensierte Gleitstunden nach Ablauf der Befristung mit Lohn- oder Zeit-Zuschlag von 25 % zu entschädigen sind

Das Gesuch ist von der SPBH genehmigen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass nur Gesuche für ein bestimmtes künftiges Projekt und nicht rückwirkend berücksichtigt werden. 

Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo von 100 Plusgleitstunden während der zur Verfügung stehenden Dauer von 14 Wochen für die Kompensation von Mehrstunden überschritten werden?

Gemäss Art.18c GAV müssen Mehrstunden nicht mehr im Folgemonat bereinigt werden, es steht dafür grundsätzlich eine Frist von 14 Wochen zur Verfügung. Der maximal zulässige Saldo von 100 Plusgleitstunden gilt indes - zulässige anderslautende Vereinbarungen vorbehalten - absolut. Über den Saldo von 100 Stunden hinausgehende Mehrstunden sind demzufolge nach wie vor im Folgemonat zu bereinigen.

Darf ein negativer Gleitstundensaldo über 50 Minusstunden durch die Kürzung des 13. Monatslohnes ausgeglichen werden?

Grundsätzlich liegt es beim Arbeitgeber, die Gleitstundensaldi der Mitarbeiter zu prüfen und die Mitarbeiter bei allfälligen negativen Stundensaldi rechtzeitig darauf hinzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass der maximal kumulierte Gleitstundensaldo zu keiner Zeit mehr als 50 Minusstunden betragen sollte. Ein solcher negativer Saldo sollte in erster Linie bei Entstehung unter dem Jahr durch Mehrarbeit ausgeglichen werden oder in Absprache mit dem Mitarbeiter beispielsweise als unbezahlter Urlaub verbucht werden. Sollte das nicht gelingen, können die durch den Mitarbeiter zu verantwortenden negativen Gleitstunden am Ende des Jahres als Gegenforderung mit dem Anspruch auf den 13. Monatslohn verrechnet oder auf das neue Jahr übertragen werden. 

Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

Wie sind Gleitstunden zu behandeln, welche aufgrund einer Pensumsreduktion plötzlich zu Mehrstunden werden?

Wenn ein Mitarbeitender sein Arbeitspensum reduziert und dadurch der bestehende Gleitstundensaldo mit dem neuen reduzierten Pensum über dem maximal zulässigen Gleitstundensaldo liegt, sollen die darüberliegenden Stunden (ohne Zuschlag) kompensiert werden. Eine Auszahlung ist zum nächsten regulären Stundenauszahlungszeitpunkt möglich. Diese Stunden sind nicht zugschlagspflichtig.