Häufige Fragen

Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo im gegenseitigen Einvernehmen für ein spezielles Projekt (z.B. privates Bauprojekt) vorübergehend überschritten werden, ohne dass die Mehrstunden zuschlagspflichtig werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf begründeten Wunsch des Mitarbeiters ist es im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Vorschriften möglich, den maximal zulässigen Gleitstundensaldo zu überschreiten, ohne dass ein Zeit- oder Lohnzuschlag von 25 % anfällt. Dafür muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, welche folgende Punkte umfasst:

  • Definition des Projektes, für welches Gleitstunden gesammelt werden
  • Zeitraum, in welchem die Gleitstunden angesammelt werden, und Zeitraum, in welchem die angesammelten Gleitstunden kompensiert werden
  • schriftlicher Vermerk, dass nicht kompensierte Gleitstunden nach Ablauf der Befristung mit Lohn- oder Zeit-Zuschlag von 25 % zu entschädigen sind

Das Gesuch ist von der SPBH genehmigen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass nur Gesuche für ein bestimmtes künftiges Projekt und nicht rückwirkend berücksichtigt werden. 

Dürfen Teilzeitbeschäftigte einen gleich hohen Gleitstundensaldo haben wie Vollzeitbeschäftigte?

Nein, bei den Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der maximal zulässige Saldo an Gleitstunden nach Massgabe des Beschäftigungsgrades. Dies liegt darin begründet, dass der Teilzeitbeschäftigte gleichen Anspruch auf Schutz vor Überarbeitung hat wie jeder andere, denn er hat unter Umständen noch eine zweite Arbeitsstelle und nicht mehr, sondern weniger Freizeit als der Vollzeitbeschäftigte.

Im Jahresarbeitszeitkalender kann eine wöchentliche Arbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden oder 37.5 bis max. 47.5 Arbeitsstunden gewählt werden. Darf bei Ausschöpfung der max. Arbeitszeit von 47.5 Stunden pro Woche der monatliche Gleitstundensaldo nur in den davon betroffenen Monaten nicht mehr als 10 Gleitstunden betragen?

Nein. Bei Ausschöpfung der wöchentlichen Arbeitszeit von 47.5 Arbeitsstunden pro Woche beträgt der maximal zulässige Gleitstundensaldo während des gesamten Jahres 10 Gleitstunden pro Monat. Die darüberliegenden Gleitstunden stellen zuschlagspflichtige Mehrstunden dar. 

Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

Wie ist mit am Ende der Lehre bestehenden positiven Gleitstundensaldi (und allfälligen Ferienguthaben) umzugehen?

Grundsätzlich sollen bis Lehrende positive Gleitstunden kompensiert und ein bestehendes Ferienguthaben bezogen werden. Bei Lernenden, welche in ein ordentliches Arbeitsverhältnis übernommen werden, dürfen bei Lehrende maximal 50 positive Gleitstunden ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Ein allfällig noch bestehendes Ferienguthaben darf demgegenüber nicht durch Geldzahlung abgegolten werden. Lohnabzüge für negative Ferien- oder Gleitstundensaldi sind nicht zulässig.

Wie sind Gleitstunden zu behandeln, welche aufgrund einer Pensumsreduktion plötzlich zu Mehrstunden werden?

Wenn ein Mitarbeitender sein Arbeitspensum reduziert und dadurch der bestehende Gleitstundensaldo mit dem neuen reduzierten Pensum über dem maximal zulässigen Gleitstundensaldo liegt, sollen die darüberliegenden Stunden (ohne Zuschlag) kompensiert werden. Eine Auszahlung ist zum nächsten regulären Stundenauszahlungszeitpunkt möglich. Diese Stunden sind nicht zugschlagspflichtig.