Häufige Fragen

Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

Welche Arten von Arbeitszeit unterscheidet der GAV Holzbau?

Der GAV Holzbau unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit, Gleitstunden, Mehrstunden und Überzeit.

  • Normalarbeitszeit ist die im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag des Jahres vorgesehene Arbeitszeit. Die Normalabreitszeit ist nicht zuschlagspflichtig.
  • Gleitstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebliche oder nach GAV festgelegte Normalarbeitszeit hinausgehen. Diese Gleitstunden sind nicht zuschlagspflichtig.
  • Mehrstunden sind diejenigen Gleitstunden, die über dem erlaubten Saldo von 10 bzw. 20 Gleitstunden (bei einem Vollzeitpensum) pro Kalendermonat oder über dem maximal zulässigen Saldo von 100 Gleitstunden hinaus geleistet werden. Die Mehrstunden sind zuschlagspflichtig (Zuschlag beträgt 25 %).
  • Überzeit bezeichnet Arbeitsstunden, welche die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz von 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigen. Die entstandene Überzeit ist entweder mit Einverständnis des Mitarbeitenden im Verhältnis 1:1 innerhalb von 14 Wochen zu kompensieren oder ein Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten.