Häufige Fragen

Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?

Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.

Welche Feiertage sind nach GAV in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Graubünden zu entschädigen?

In diesen beiden Kantonen sind gemäss kantonaler Gesetzgebung lediglich 8 Tage als den Sonntagen gleichgestellte Feier- und Ruhetage definiert. Ein Feiertag nach kommunaler Ordnung ist zusätzlich geschuldet. Sieht die kommunale Gesetzgebung ebenfalls lediglich 8 Feiertage vor, kann der Betrieb einen zusätzlichen bezahlten Feiertag nach freier Wahl bestimmen.

Wie sind einem Lernenden die Schulstunden zu vergüten, wenn er am Schulort - wo kein Feiertag gilt - die Schule besucht, jedoch am Ort, wo der Lehrbetrieb domiziliert ist, ein Feiertag gilt?

In solchen Fällen hat der Betrieb diesen Tag nur einmal zu entschädigen. Der Betrieb hat dabei die Wahl für den Mitarbeiter die Stunden als "Feiertag" oder aber als Arbeitsstunden gemäss der im Jahresarbeitszeitkalender vorgesehenen Normalarbeitszeit zu erfassen. Feiertagszuschläge sind nicht geschuldet.