Häufige Fragen

Dürfen nicht bezogene Ferientage auf das nächste Jahr vorgetragen werden?

Ja, das Vortragen von Ferientagen auf das nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich zulässig. Allerdings gehört es zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern, ihnen nicht nur die Ferien nach GAV zu gewähren, sondern auch deren Bezug zu ermöglichen und wenn nötig zum Wohl des Mitarbeiters durchzusetzen.

Erhält ein Mitarbeiter während des Jugendurlaubs Lohn?

Mitarbeiter, die ehrenamtlich in einer kulturellen oder sozialen Institution in der Jugendarbeit tätig sind, können bis zum vollendeten 30. Altersjahr für maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr Jugendurlaub beziehen. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum üblichen Ferienanspruch gemäss Art. 14 GAV. Während des Jugendurlaubs besteht kein Anspruch auf Lohn. 

Welche Ferienansprüche haben Lernende?

Der Ferienanspruch für Lernende beträgt immer 6 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Lernende, die das 20. Altersjahr vollendet haben und/oder eine Zusatzlehre absolvieren.

Welchen Ferienanspruch hat ein Lernender, der unter dem Jahr in ein normales Arbeitsverhältnis eintritt?

Der Lernende hat für diejenigen Monate des Jahres, in denen er noch in der Lehre war, pro rata temporis Anspruch auf 6 Wochen Urlaub, für die restlichen Monate hat er ebenfalls pro rata temporis Anspruch auf 5 Wochen Urlaub, sofern er das 20. Altersjahr bereits beendet hat. Falls er das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, beträgt sein Anspruch weiterhin 6 Wochen.

Welchen Ferienanspruch hat ein Mitarbeiter, der eine Vorlehre absolviert und über 20 Jahre alt ist?

In Vorlehrverhältnissen, welche als solche vertraglich geregelt sind und einen regelmässigen Schulbesuch vorsehen, beträgt der Ferienanspruch 6 Wochen. Bei allen übrigen Arbeitsverhältnissen vor Antritt einer Lehre richtet sich der Anspruch nach den Bestimmungen des GAV und hängt demzufolge vom Alter ab.