Häufige Fragen

Gehört das Ausfüllen der Arbeitsrapporte zur Arbeitszeit?

Ja, die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Dies kann auch nicht über Betriebsreglemente ausgeschlossen werden.

Gelten Stützkurse als Arbeitszeit?

Für Stützkurse, welche von der Berufsfachschule angeordnet werden, gilt Folgendes:

Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit zu zählen. Findet der Stützkurs jedoch in der Freizeit statt, zählt dies nicht als Arbeitszeit. 

Können in einem Betrieb mehrere Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden?

Bei klarer Strukturierung von Abteilungen in einem Betrieb (z.B. Produktion und Montage) ist es möglich, pro Abteilung je einen unterschiedlichen Jahresarbeitszeitkalender zu verwenden. Wird ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in verschiedenen Abteilungen nur punktuell eingesetzt, gibt es für den Mitarbeiter keinen Wechsel des Jahresarbeitszeitkalenders. 

Was gilt es hinsichtlich Vorholtage bei Abwesenheiten wegen Militär oder Krankheit zu berücksichtigen?

Ist der Mitarbeiter an den Vorholtagen (an denen er eigentlich nicht arbeiten müsste, weil die Zeit schon vorgeholt wurde) krank oder im Militär, kann diese Zeit nicht nachgeholt werden und verfällt, wie wenn er an einem arbeitsfreien Sonntag erkranken würde.

Welcher Jahresarbeitszeitkalender gilt für das kaufmännische Personal?

Für das kaufmännische Personal kann entweder ein eigener gleichbleibender Jahresarbeitszeitkalender mit 42 Stunden / Woche oder der betriebliche Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden. Massgebend ist die jährliche Normalarbeitszeit von 2'190 Stunden, welche eingehalten werden muss. 

Wie sind Vorholtage zu behandeln, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt?

Ein Mitarbeiter, der im Verlaufe des Jahres eintritt, kann Vorholtage im Umfang der erarbeiteten Stunden beziehen und er kann für den noch nicht erarbeiteten Teil bei Vorholtagen Gleitstunden kompensieren oder Ferientage beziehen. Der Arbeitgebende kann für den nicht erarbeiteten Teil anstatt Gleitstunden oder Ferientage abziehen, einen Lohnabzug vornehmen. Erfolgt der Ausgleich in Stunden, ist die Verbuchung wie folgt vorzunehmen:

  • Ferientage: Die entsprechende Anzahl Ferientage ist vom Feriensaldo abzuziehen, ohne dem Mitarbeiter in der Arbeitszeiterfassung für diese Ferientage Stunden gutzuschreiben. Gleichzeitig ist dieser Abzug nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Gleitstunden: Die nicht vorgeholte Zeit ist vom aktuellen Gleitstundensaldo per Ende Monat abzuziehen und ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren.

Bei einem Austritt unter dem Jahr ist dem Mitarbeiter die nicht bezogene Vorholzeit zu vergüten. Ein Zuschlag von 25% ist darauf nicht geschuldet, da es sich nicht um eigentliche Gleitstunden, sondern um verschobene Arbeitszeit handelt. Hier sind weder Ferien- noch Feiertagszuschläge geschuldet jedoch ein darauf entfallender Anteil 13. Monatslohn. Bezieht der unter dem Jahr austretende Mitarbeiter mehr Vorholtage, als er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat, so können ihm die zuviel bezogenen Vorholtage vom letzten bezahlten Lohn in Abzug gebracht werden.