Gesuchs- & Meldeformulare
Gleitstundenäufnungsgesuch
Auf begründeten Wunsch der Mitarbeitenden können zwischen Arbeigebenden und Mitarbeitenden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen individuelle schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, um längere vom Mitarbeitenden gewünschte Arbeitsunterbrüche (bspw. längere Abwesenheiten, Bau eines Hauses etc.) durch zeitweilige Erhöhung des Gleitstundensaldos zu kompensieren rsp. vorzuholen. Die schriftlich getroffene Vereinbarung ist auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen, zu begründen und von der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) genehmigen zu lassen. (Art. 18g GAV)
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Leistungsschwache Lehrabgänger
Für Lehrabgänger, welche die Arbeitsmarktanforderungen nur beschränkt erfüllen, kann für das erste Jahr in Funktion nach der Lehre im Sinne einer Integrationsmassnahme der Mindestlohn der Mitarbeitendenkategorie "Holzbau-Arbeiter" nach Lohntabelle 1 beantragt werden. Voraussetzungen bilden ein begründetes Gesuch an die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) und ein individueller Förderungsplan. Nach Ablauf dieses Förderungsjahres wird der Mitarbeitende als Zimmermann EFZ mit 0 Erfahrungsjahren eingestuft. (Art. 25c GAV)
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Minderleistungsgesuch - Entlöhnung bei Minderleistungsfähigkeit
Vom Mindestlohn abweichende Lohnregelungen infolge durch qualifizierte Drittmeinungen bestätigter körperlicher und/oder geistiger Minderleistungsfähigkeit müssen der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) mit schriftlicher Begründung zur Prüfung vorgelegt werden. Abweichende Lohnregelungen sind im Weiteren zeitlich befristet zugelassen im Falle von Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. Gesuche müssen vorgängig mit qualifizierter Begründung und unter Vorlage der Beweismittel der SPBH vorgelegt werden. (Art. 5b GAV)
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Schichtarbeit
Schichtarbeit ist unter Mitentscheid der Mitarbeitenden festzulegen. Vertraglich mögliche Schichtmodelle finden Sie im GAV Holzbau (Anhang 6). Betriebliche Schichtmodelle sind der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) zu melden und können bei Bedarf geprüft werden. (Art. 23a GAV)
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