57. Gerichtliche Verfahren und Gerichtsstand
Gerichtliche Streitverfahren: Können sich die Vertragsparteien nicht in einem Mediationsverfahren einigen, werden Streitigkeiten auf dem ordentlichen Zivilprozessweg ausgetragen. Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.