62. Friedenspflicht
Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV arbeiten die Vertragsparteien loyal zusammen. Basis dazu bildet das gemeinsam vereinbarte Leitbild zur Sozialpartnerschaft Holzbau.
Es gilt der absolute Arbeitsfrieden.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.