25. Das Lohnsystem
Das Lohnsystem im GAV Holzbau regelt die minimale Entlöhnung für: Holzbau-Lehrlinge, Holzbau-Arbeiter, Holzbau-Fachmann/Zimmermann, Holzbau-Vorarbeiter und Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Ingenieur FH und Holzbau-Meister.
Das Kaufmännische Personal ist dem Lohnsystem gemäss den Artikeln 26 bis 30 GAV nicht unterstellt. Für Kaufmännisches Personal gilt der Mindestlohn gemäss der Lohntabelle 1 bzw. 2.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.