30. Leistungslohnanpassungen
Anpassungen der betrieblichen Leistungslohnsumme werden alle drei Jahre per 30. September des laufenden Jahres durch die Vertragspartner festgelegt, erstmals per 30. September 2010. Die Anpassung der betrieblichen Leistungslohnsumme erfolgt jeweils per 01. Januar, mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Leistungslohnanteile durch den Bundesrat.
Individuelle Lohnerhöhungen nach dem Leistungsprinzip erfolgen in der Regel per 01. Januar. Diese Lohnanpassungen betreffen ausschliesslich Leistungsbewertungen und können bei Mindestlohnerhöhungen der Branche nicht angerechnet werden.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.