31. Anspruch auf den 13. Monatslohn und Regeln der Auszahlung
Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, wird den Mitarbeitenden Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.
Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Mitarbeitenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohns vergütet.
Ferienentschädigung auf dem 13. Monatslohn: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.