32. Kurzabsenzen
Lebenspartner und -partnerinnen sind Ehepartnern und Ehepartnerinnen gleichgestellt.
- Eigene Hochzeit: 2 Tage
- Geburt eines eigenen Kindes: 1 Tag
- Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung: 1 Tag
- Wohnungswechsel, Maximum 1-mal pro Jahr: 1 Tag
- Pflege eigener, kranker Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann: 3 Tage
Todesfälle:
- Ehepartner oder -partnerin: 3 Tage
- Eigene Kinder oder Stiefkinder: 3 Tage
- Eltern: 2 Tage
- Geschwister: 2 Tage
- Grosseltern: 2 Tage
- Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter: 1 Tag
- Arbeitskollegen der Firma (zur Teilnahme am Begräbnis) wenn das Begräbnis auf einen Arbeitstag fällt: 1/2 Tag
Werden Mitarbeitende aus Gründen wie: Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung etc. verhindert, so hat ihnen der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Basis dazu bildet Artikel 324a OR, soweit nicht die Art. 37 und 38 anwendbar sind.
Kurzabsenzen werden mit 8,4 Stunden pro Tag berechnet.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.