01. Räumlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für die gesamte Schweiz, mit Ausnahme der Kantone: Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras. Für den Kanton Graubünden gilt der GAV Holzbau ab 01. Januar 2009.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.