Die Kompensation von Gleitstunden erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden.
Werden die Gleitstunden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden durch Lohnzahlungen kompensiert, erfolgt die Abrechnung am 31. März des Kalenderjahres. Eine Reduktion des Gleitstundensaldos durch Lohnzahlung unter dem Jahr ist nicht gestattet.
Wird der erlaubte Gleitstundensaldo überschritten, werden diese Mehrstunden mit 25% Zeitzuschlag kompensiert oder in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden ausnahmsweise mit 25% Lohnzuschlag ausbezahlt.
Minusgleitstunden dürfen nicht an Ferienguthaben angerechnet und mit Ferienguthaben verrechnet werden.
Vom Arbeitgeber angewiesene Plusgleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich vor Austritt aus der Unternehmung zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, werden die Plusgleitstunden mit 25% Lohnzuschlag ausbezahlt.
Vom Arbeitgeber angewiesene Minusgleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses verfallen zulasten des Arbeitgebers. Minusstunden aus Verschulden der Mitarbeitenden verfallen zulasten der Mitarbeitenden.
