Festlegen des Ferienzeitpunktes, Ferienbezug
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt von Betriebsferien rechtzeitig (in der Regel Anfang Jahr) fest. Die Wünsche der Mitarbeitenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt von Betriebsferien (in der Regel Anfang Jahr) für bis zu drei Wochen im Jahr fest. Die Wünsche der Mitarbeitenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Die Mitarbeitenden legen ihren individuellen Ferienanspruch rechtzeitig fest und nehmen dabei gebührende Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse.
Die individuellen Ferienansprüche der Mitarbeitenden werden durch Übereinkunft zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber rechtzeitig festgelegt. Der Arbeitgeber nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht.
Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs sind den Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen bis zu drei, jedoch zwingend zwei zusammenhängende Ferienwochen pro Jahr zu gewähren (329c Abs.1 OR).
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.