14. Ferien, Ferienkürzung, Arbeit während Ferien
Bis zum vollendeten 50.Altersjahr haben Mitarbeitende einen Ferienanspruch von 5 Wochen. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 51. Altersjahr sowie für Lehrlinge beträgt der Ferienanspruch 6 Wochen.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr haben Mitarbeitende einen Ferienanspruch von 5 Wochen. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 51. Altersjahr beträgt der Ferienanspruch 6 Wochen.
Für Lehrlinge beträgt der Ferienanspruch unabhängig vom Alter 6 Wochen pro Kalenderjahr.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr haben Mitarbeitende einen Ferienanspruch von 5 Wochen, die einem Ferienlohnanspruch von 10,64% des Bruttolohnes entsprechen. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 51. Altersjahr sowie für Lehrlinge beträgt der Ferienanspruch 6 Wochen, die einem Ferienlohnanspruch von 13,04% des Bruttolohnes entsprechen.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr haben Mitarbeitende einen Ferienanspruch von 5 Wochen, die einem Ferienlohnanspruch von 10.59% des Bruttolohnes entsprechen. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 51. Altersjahr sowie für Lehrlinge beträgt der Ferienanspruch 6 Wochen, die einem Ferienlohnanspruch von 12.98% des Bruttolohnes entsprechen.
In die Ferien fallende gesetzliche Feier- und Ruhetage gelten nicht als Ferien.
Wird die unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung von Mitarbeitenden wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes usw. um mehr als einen Monat überschritten, so darf ihm der Arbeitgeberfür jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung die Ferien um ein Zwölftel kürzen.
Bei Anfang und Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder bei Änderungen des Ferienanspruchs unter dem Jahr wird der Ferienanspruchpro rata temporis geregelt.
Es ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich untersagt, Ferien in Geldleistung abzugelten.
Leisten Mitarbeitende während der Ferien entgeltliche Arbeiten für Dritte und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt,so kann der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern und den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen (Art. 329d Abs. 3 OR).
- 14h. Effektive Bezahlung von Ferientagen bei im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitern
- GAV-Änderung 2012*
Bisher im GAV Holzbau nicht enthalten.
