09. Allgemeine Pflichten für Mitarbeitende
Durch die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und die Umsetzung der Leitgedanken für Mitarbeitende und Arbeitgebende im Holzbau tragen die Mitarbeitenden aktiv zu einer erfolgreichen Unternehmenskultur bei.
Die Mitarbeitenden führen die ihnen übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Sie wahren die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen.
Die Mitarbeitenden behandeln und bedienen Material, Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen, Anlagen und Fahrzeuge des Arbeitgebers umsichtig und fachgerecht.
Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügen. Bezüglich des Masses der Sorgfalt, für die die Arbeitnehmenden einzustehen haben, wird auf Art. 321e OR verwiesen.
Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Bezüglich des Masses der Sorgfalt, für das die Mitarbeitenden einzustehen haben, wird auf Art. 321e OR verwiesen.
Die Mitarbeitenden behandeln betriebsspezifische Fabrikations- und Geschäftsprozesse vertraulich.
Die Mitarbeitenden halten die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz eigenverantwortlich ein. Basis dazu bilden das Arbeitsgesetz, die dazugehörende Verordnung 3, das Unfallversicherungsgesetz, die dazu gehörenden Verordnungen, die Branchenlösung Holzbau Schweiz und betriebsspezifische Regelungen.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Mitarbeitende keine Berufsarbeit für Dritte leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen oder die Arbeitgeber der Holzbaubranche konkurrenzieren. Im Falle von Schwarzarbeit kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) eine Verwarnung und/oder eine Konventionalstrafe aussprechen. Im Wiederholungsfalle kann der Arbeitgeber ausserdem Arbeitsverträge aus wichtigen Gründen sofort auflösen, sofern er die Mitarbeitenden zuvor schriftlich verwarnt hat.
Arbeitseinsätze für Dritte müssen zeitgerecht mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
Mitarbeitende dürfen ihren Lohn nicht an Dritte abtreten (Art. 325 OR). Lohnabtretungen (auch vor Abschluss des Arbeitsvertrages) werden vom Arbeitgeber nicht anerkannt. Er leistet mit befreiender Wirkung Lohnzahlungen ausschliesslich an die Mitarbeitenden.
Bei Krankheit oder Unfall von mehr als drei Tagen belegt der Mitarbeitende seine Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis. Dieses hat anzugeben, aus welchem Grund der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (Krankheit, Unfall etc.) sowie den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Mehren sich die Absenzen infolge Krankheit, kann der Arbeitgeber für jeden Krankheitsfall ein Arztzeugnis verlangen. Zweifelt der Arbeitgeber an der Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, dass er sich vom Vertrauensarzt des Versicherers untersuchen lässt.
* Die Änderungen in den Artikeln des GAV Holzbau 2012 treten erst mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des Vertrages durch den Bundesrat in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten die Bestimmungen des GAV Holzbau 2007 mit seitherigen Zusatzvereinbarungen. Alle dem GAV Holzbau unterstellten Betriebe werden vor Inkrafttreten der Änderungen über das AVE-Datum informiert.