Alle Leistungen für den Vollzug und die Qualitätssicherung des GAV Holzbau werden durch die dem GAV Holzbau unterstellten Arbeitgeber und Mitarbeitenden paritätisch finanziert.
Die Entschädigung von Spezialisten und Kontrolleuren wird durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) festgelegt.
Zur Deckung der GAV-Vollzugskosten unterhält der Verein Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) einen Vollzugsfonds.
Die Beiträge in den Vollzugsfonds werden auf der Basis der SUVA-pflichtigen Lohnsumme bemessen und betragen für Arbeitgebende 0,6% und Mitarbeitende 0,6%.
Über die finanziellen Belange des Vollzugsfonds und des Vereins GAV Holzbau besteht eine ordentliche Buchführungspflicht. Die Kontrolle der Buchführung wird durch eine unabhängige Kontrollstelle vorgenommen.
In vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen organisierte Mitarbeitende und die in Holzbau Schweiz organisierten Arbeitgebenden erhalten Rückerstattungen ihrer Vollzugsbeiträge, da sie durch ihre Mitgliederbeiträge wesentlich an die Vertragsentwicklungs- und Vollzugskosten beitragen. Die Rückerstattungen betragen 0,5% der SUVA-Lohnsumme, max. 80% des Verbandsbeitrages.
